Eine Übersicht

Kosten für die Tagespflege

Die Tagespflege bietet eine wertvolle Entlastung für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen, indem sie tagsüber Betreuung und Unterstützung in einer professionellen Umgebung ermöglicht. Diese teilstationäre Pflegeform wird finanziell durch die Pflegeversicherung unterstützt, und bei Bedarf kann zusätzlich die Sozialhilfe zur Unterstützung herangezogen werden. Doch was kostet eine Tagespflege?

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Gliederung

Die Grundkosten

Die Grundkosten der Tagespflege setzen sich in der Regel aus verschiedenen Komponenten zusammen:

Pflegekosten

Verpflegungskosten

Transportkosten

Weitere Fragen

Pflegekosten

Kostenübernahme für die Tagespflege gemäß § 41 SGB XI

Die Pflegeversicherung übernimmt gemäß §41 SGB XI die Kosten für die teilstationäre Pflege für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2. Die Leistungen decken die Betreuung, Grundpflege und Verpflegung während des Aufenthalts in der Tagespflege ab, um die pflegebedürftige Person tagsüber umfassend zu versorgen. Diese Leistung wird gewährt, um die häusliche Pflege zu ergänzen und die Angehörigen zu entlasten. Die monatlichen Höchstbeträge, die die Pflegekasse für die teilstationäre Pflege übernimmt, sind gestaffelt nach dem Pflegegrad:

Pflegegrad Maximale Kostenübernahme
PG 2 689 Euro
PG 3 1.298 Euro
PG 4 1.612 Euro
PG 5 1.995 Euro

Deckung der internen Betreuungskosten durch § 43b SGB XI

Zusätzlich zu den Leistungen für die teilstationäre Pflege gemäß § 41 SGB XI übernimmt die Pflegeversicherung nach § 43b SGB XI die Betreuungs- und Aktivierungsleistungen in der Tagespflege. Diese Leistungen dienen der individuellen sozialen Betreuung, Aktivierung und Beschäftigung der pflegebedürftigen Person. Sie werden vollständig von der Pflegekasse getragen. Zu den Angeboten gehören u. a.:

  • Soziale Betreuung und gezielte Aktivierungsangebote für mehr Lebensqualität
  • Maßnahmen zur Förderung des emotionalen und geistigen Wohlbefindens
  • Aktivitäten, die speziell auf kognitiv eingeschränkte Personen wie Menschen mit Demenz ausgerichtet sind

Diese Leistungen sind besonders wertvoll, da sie pflegebedürftigen Menschen eine aktive und erfüllte Tagesgestaltung bieten. Sie schaffen gleichzeitig Entlastung für die Angehörigen.

Verpflegungskosten

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Eigenanteil für Verpflegung und Verrechnung über den Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI)

Die Kosten für Verpflegung (wie Frühstück, Mittagessen und Nachmittagskaffee) sowie zusätzliche Betreuungskosten und Angebote sind als Eigenanteil zu betrachten. Sie werden in der Regel nicht durch die Pflegeversicherung übernommen. Diese Eigenkosten können jedoch über den Entlastungsbetrag von 125 Euro pro Monat (§45b SGB XI) teilweise oder vollständig abgedeckt werden, wenn der Betrag nicht anderweitig verwendet wird.

Der Entlastungsbetrag steht allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zur Verfügung. Er kann für folgende zusätzliche Tagespflegekosten verwendet werden:

  • Verpflegung während des Aufenthalts in der Tagespflege
  • Individuelle Beschäftigungsangebote oder spezialisierte Therapien innerhalb der Tagespflege
  • Eventuelle Fahrtkosten für spezielle Transporte, wie z. B. Rollstuhltransporte

Der Entlastungsbetrag wird von der Pflegekasse verwaltet und nicht direkt ausgezahlt. Die Tagespflegeeinrichtung kann die Nutzung des Entlastungsbetrags direkt mit der Pflegekasse abrechnen und so die Eigenkosten reduzieren.

Transportkosten

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Allgemein

Sie können einen Fahrdienst in Anspruch nehmen, der die Pflegebedürftigen von zu Hause abholt und wieder zurückbringt.

Die Kosten für den einfachen Transport zur Tagespflege, also der An- und Abreise im üblichen Fahrzeug, werden von der Pflegekasse als Teil der teilstationären Leistung übernommen. Der Transport im Rollstuhl jedoch wird nicht vollständig abgedeckt und kann zusätzliche Kosten verursachen. Falls ein spezieller Rollstuhltransport erforderlich ist, müssen pflegebedürftige Personen oder deren Angehörige mit einem Eigenanteil für diesen speziellen Transport rechnen.

Für Rollstuhlfahrer kann eine zusätzliche Kostenübernahme für den Rollstuhltransport über andere Träger, wie die Sozialhilfe, geprüft werden, falls die finanzielle Situation dies erfordert.

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Unterstützung durch Sozialhilfeträger gemäß § 61 SGB XII

Sollten die Pflegekassenleistungen und das Einkommen der pflegebedürftigen Person nicht ausreichen, um die Tagespflegekosten vollständig zu decken, kann der Sozialhilfeträger eine zusätzliche Unterstützung als „Hilfe zur Pflege“ gewähren. Diese Hilfe wird in Form einer Kostenübernahme für die Differenzbeträge zur Verfügung gestellt, sofern der Pflegebedürftige die finanziellen Voraussetzungen erfüllt.

  • Einkommens- und Vermögensprüfung: Die Hilfe zur Pflege durch das Sozialamt ist abhängig von einer Prüfung des Einkommens und Vermögens des Pflegebedürftigen und ggf. dessen Ehepartners. Das Sozialamt übernimmt die verbleibenden Kosten, wenn die gesetzlichen Freibeträge nicht überschritten werden.
  • Verwandtenunterhalt: Wenn das Einkommen der Kinder des Pflegebedürftigen 100.000 Euro pro Jahr übersteigt, kann das Sozialamt eine finanzielle Unterstützung durch die Kinder in Anspruch nehmen. Liegt das Einkommen unter dieser Grenze, wird keine Unterhaltspflicht gefordert.
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Beantragung der Leistungen und Unterstützung durch unsere Tagespflege

Die Tagespflegeleistungen können bei der Pflegekasse beantragt werden. Unsere Tagespflege unterstützt Sie gerne bei der Antragstellung und beantwortet alle Fragen zu den jeweiligen Finanzierungsmöglichkeiten und zur Kostenübernahme bei der Tagespflege. Abhängig vom Pflegegrad kann die Pflegekasse einen Teil der Kosten übernehmen. Dies kann in Form von teilstationären Pflegeleistungen geschehen. In einigen Fällen können auch kommunale Zuschüsse oder spezielle Förderprogramme genutzt werden. Wir beraten Sie gerne und bieten bei Bedarf eine Hilfestellung bei der Antragstellung.

Kontakt

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